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   RG, 14.03.1941 - III 60/40   

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https://dejure.org/1941,442
RG, 14.03.1941 - III 60/40 (https://dejure.org/1941,442)
RG, Entscheidung vom 14.03.1941 - III 60/40 (https://dejure.org/1941,442)
RG, Entscheidung vom 14. März 1941 - III 60/40 (https://dejure.org/1941,442)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Beginnt der Lauf der Klageausschlußfrist des § 143 Abs. 1 DBG. auch dann 6 Monate nach Zugehen des Antrages des Beamten, wenn der beantragte Vorentscheid während dieses Zeitraums ergangen, aber nicht formgerecht zugestellt worden ist? 2. Welche Stelle ist in Preußen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 166, 296
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • BGH, 19.03.1953 - III ZR 155/52

    Rechtsmittel

    Da der Vorbescheid vermögensrechtliche Ansprüche des Beamten berührt und durch ihn auch eine Frist in Lauf gesetzt wird, ist er gemäss § 163 DBG förmlich zuzustellen, wobei es nicht genügt, wenn der Bescheid an den Beamten formlos ausgehändigt wird oder der Beamte in anderer Weise vom Inhalt des Bescheides tatsächlich Kenntnis nimmt (Urteil des Senats vom 29. März 1951 in BGHZ 3, 307 und vom 17. November 1952 - III ZR 74/51 - ebenso RG in JW 1938, 2365; RG in DR 1941, 1223; RGZ 164, 72 [77]; 166, 296 [299]; Brand, DBG 1942 S. 787; Fischbach, DBG 1951 S 1014/15).

    Wie das Reichsgericht in RGZ 166, 296 zutreffend ausführt, eröffnet eine formlose Bekanntgabe des Vorbescheids gemäss § 143 DBG zwar den Klageweg (so auch RGZ 164, 72 [78]), setzt aber nicht die sechsmonatige Klageausschlussfrist in Lauf.

  • BGH, 17.11.1952 - III ZR 74/51

    Rechtsmittel

    Es ist, wie das Reichsgericht (RGZ 164, 72 [77] und 166, 296 [299]) bereits zutreffend entschieden hat, kein Grund dafür einzusehen, dass die Form der Bekanntgabe für die in Abs. 1 genannten Bescheide eine andere sein sollte als für die ihnen gleichgestellten Bescheide in Abs. 2. Hinzu kommt die ausdrückliche Bestimmung des § 163 DBG, wonach Entscheidungen, die dem Beamten bekanntzugeben sind, zugestellt werden müssen, wenn durch sie eine Frist in Lauf gesetzt wird oder Vermögensrechte des Beamten berührt werden.

    Der Senat hat dagegen im Anschluss an die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 163, 181 [186]; 164, 72 [77]; 166, 296 [299]; ebenso auch OGH in MDR 1950, 607 und Brandt: Deutsches Beamtengesetz, 4. Aufl. Anm. 2 zu § 163) bereits in seinen Urteilen vom 28. Juni 1951 (BGHZ 3, 1 [31]) für die Zustellung einer Widerrufsverfügung und vom 29. Oktober 1951 (BGHZ 3, 307) für die Zustellung eines Vorbescheids dahin entschieden, dass die nach § 163 DBG vorgeschriebene Bekanntgabe einer Verfügung nur dann wirksam ist, wenn sie formgerecht geschieht, und ein formloser Zugang der Verfügung an den Beamten nicht genügt.

  • BGH, 28.06.1951 - III ZR 6/50

    Rechtsstellung verdrängter Beamter

    Der Senat schließt sich der Beurteilung der vom Reichsgericht (RGZ 163, 181 [186]; 164, 72 [77]; 166, 296 [299]) vertretenen Rechtsansicht an, der auch der Oberste Gerichtshof für die Britische Zone (MDR 1950, 607) und Brand (Deutsches Beamtengesetz Aufl. 4 § 163 Anm. 2 im Gegensatz zur Aufl. 3) gefolgt sind.
  • BGH, 04.10.1954 - III ZR 320/52

    Rechtsmittel

    Ferner hat der Senat in seinem Urteil vom 19. März 1953 (LM Nr. 6 zu § 143 DBG) die Rechtsprechung des Reichsgerichts übernommen, daß die formlose Bekanntgabe des Vorbescheides den Klageweg in jedem Fall eröffnet (vgl. RGZ 166, 296; 164, 72 [78]).
  • BVerwG, 21.04.1959 - VI C 279.57

    Anwendung des § 115 Bundesbeamtengesetz (BBG) i.R.d. § 180 Abs. 2 BBG

    Es könnte aber zweifelhaft sein, ob auch diese Bescheide dahingehend beurteilt werden können, daß durch sie der Beklagte auf den Antrag der Klägerin "nicht entschieden" habe (DBG § 143 Abs. 1 Satz 1 zweite Alternative; RGZ 166, 296 [299] s BGH in VerwRspr. 5. Bd. 1953 Nr. 141).
  • BGH, 22.02.1954 - III ZR 207/52

    Rechtsmittel

    Der Senat hat vielmehr in den genannten Urteilen in Übereinstimmung mit dem Reichsgericht (RGZ 163, 181 [186]; 164, 72 [77] und 166, 296 [299]) und dem Obersten Gerichtshof für die Britische Zone (MDR 1950, 607), sowie Brand (Das Deutsche Beamtengesetz 4. Aufl. Anm. 4 zu § 163) entschieden, dass Mängel in der Zustellung die Bekanntgabe auch dann unwirksam machen, wenn der Beamte auf andere Weise Kenntnis von dem Inhalt der Mitteilung erlangt hat.
  • BGH, 22.12.1952 - III ZR 366/51

    Rechtsmittel

    Ausserdem ist die Verfügung nicht zugestellt und konnte mithin - wie der Senat im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts (u.a. RGZ 166, 296 [299]) bereits in seinen Urteilen vom 29. Oktober 1951 (BGHZ 3, 307) und vom 17. November 1952 (III ZR 74/51) entschieden hat - die sechsmonatige Klageausschlußfrist des § 143 Abs. 1 DBG nicht in Lauf setzen.
  • BGH, 08.07.1954 - III ZR 20/53

    Rechtsmittel

    Ferner hat der Senat in seinem Urteil vom 19. März 1953 (LM Nr. 6 zu § 143 DBG) die Rechtsprechung des Reichsgerichts übernommen, daß eine formlose Bekanntgabe des Vorbescheides zwar nicht die sechsmonatige Klageausschlußfrist in Lauf setzt, jedoch den Klageweg eröffnet (RGZ 166, 296; 164, 72 [78]).
  • BGH, 24.06.1954 - III ZR 116/53

    Rechtsmittel

    Er konnte deshalb - wie der Senat im Anschluß an RGZ 164, 72 [78] und 166, 296 [299] in ständiger Rechtsprechung entschieden hat (u.a. Urteil vom 29. Oktober 1951 - III ZR 8/51 -, teilweise in BGHZ 3, 307 und NJW 52, 224 abgedruckt, und Urteil vom 19. März 1953 - III ZR 155/52 -, abgedruckt bei LM unter Nr. 6 zu DBG § 143) - wohl den Klageweg eröffnen, aber nicht die Klageausschlußfrist in Lauf setzen, konnte also mangels Zustellung nicht bewirken, daß sich der Klageweg dem Kläger nach Ablauf von 6 Monaten wieder verschloß.
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